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Neues Verwaltungsschreiben: Das gilt jetzt für Zweitwohnung

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmietet, sollte dringend in das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums schauen.
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmietet, sollte dringend in das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums schauen.

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmietet, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Ein neues Verwaltungsschreiben erläutert Details. Allerdings gibt es Urteile, die großzügiger sind.

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmieten, dürfen die Kosten für die Unterkunft bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Bis zu 1000 Euro werden für jeden Monat bei der doppelten Haushaltsführung anerkannt.

«Gerade in Großstädten mit hohen Mieten ist die 1000 Euro-Grenze aber schnell erreicht», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Deshalb kommt es darauf an, was alles von diesem Betrag abgedeckt wird und was zusätzlich abgesetzt werden kann. Dazu hat das Bundesfinanzministerium ein neues Verwaltungsschreiben veröffentlicht, das Steuerzahler mit Zweitwohnung am Arbeitsort kennen sollten.

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Die Kosten für die Einrichtung der Arbeitswohnung werden danach zum Beispiel nicht in den Betrag von 1000 Euro eingerechnet, sondern können extra abgesetzt werden. Vorausgesetzt, es handelt sich um erforderliche Möbel und Ausstattungsgegenstände. «Bei Ausgaben bis 5000 Euro geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt», erläutert Klocke die neue Regel.

Ausgaben für Möbel werden berücksichtigt

Die Ausgaben für die Möbel können dann entsprechend bei der Steuer angegeben werden. Kostete der Gegenstand nicht mehr als 800 Euro netto, werden die Ausgaben direkt berücksichtigt. Teurere Möbel müssen hingegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Anders beurteilt die Finanzverwaltung die Ausgaben für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort. Die Miete für den Pkw-Stellplatz ist in den 1000-Euro-Höchstbetrag einzubeziehen. Nach einem bereits rechtskräftigen Urteil des Saarländischen Finanzgerichts können diese Kosten hingegen extra abgesetzt werden, was günstiger ist, wenn die 1000 Euro bereits durch die Kosten für die Wohnungsmiete ausgeschöpft werden (Az.: 2 K 1251/17).

Wird der Betroffene durch die neue Verwaltungsanweisung benachteiligt, kann er Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid einlegen und verlangen, dass die Kosten für den Stellplatz zusätzlich berücksichtigt werden. «Es sollte dabei das Aktenzeichen aus dem Saarland genannt werden», rät Klocke abschließend.